Wer einen Firmenwagen auch privat nutzt, muss den privaten Nutzungsvorteil versteuern. Dabei stehen grundsätzlich die 1%-Regelung und die Fahrtenbuchmethode zur Wahl. Bei Elektroautos gelten zusätzliche steuerliche Vergünstigungen.
Die 1%-Regelung
Bei Verbrennern wird monatlich 1 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt. Bei begünstigten reinen Elektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 angeschafft wurden, bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 € sind es nur 0,25 %. Bei teureren Elektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft wurden, gilt grundsätzlich die 0,5-%-Regelung.
Auch Plug-in-Hybride können mit 0,5 % angesetzt werden, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die Fahrtenbuchmethode
Alternativ lässt sich der private Nutzungsanteil anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs und der tatsächlichen Fahrzeugkosten ermitteln. Diese Methode lohnt sich insbesondere bei geringer privater Nutzung, erfordert allerdings eine sorgfältige Dokumentation.
Auch hier profitieren Elektrofahrzeuge von steuerlichen Vergünstigungen: Bei begünstigten Elektroautos, die nach dem 31.12.2018 angeschafft wurden, werden die Anschaffungskosten bei der Ermittlung der Gesamtkosten nur zu einem Viertel, bei bestimmten Plug-in-Hybriden nur zur Hälfte berücksichtigt.
Umsatzsteuer ist zu berücksichtigen
Umsatzsteuerlich gelten eigene Regeln. Wird ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug auch privat genutzt und war der Vorsteuerabzug möglich, ist die Privatnutzung grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.
Für die Berechnung kann bei entsprechender betrieblicher Nutzung grundsätzlich die 1%-Regelung als Vereinfachung dienen. Die ertragsteuerlichen Vergünstigungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge gelten dabei jedoch nicht. Alternativ kann die private Nutzung anhand der tatsächlichen Kosten und eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ermittelt werden.
Auch beim Vorsteuerabzug sind die allgemeinen Voraussetzungen zu beachten. Die Wahl zwischen Elektro und Verbrenner kann daher ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Zusätzlich können Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich relevant sein. Bei der pauschalen Bewertung kommt grundsätzlich ein Zuschlag von 0,03 % des maßgeblichen Listenpreises je Entfernungskilometer und Monat in Betracht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist alternativ eine Einzelbewertung mit 0,002 % je tatsächlicher Fahrt möglich. Die ertragsteuerlichen Vergünstigungen für begünstigte Elektro- und Hybridfahrzeuge wirken sich auch hier aus.
Sonderabschreibung nach § 7c EStG
Sofern die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann bei neuen Elektronutzfahrzeugen, die zum Anlagevermögen eines Unternehmens gehören, im Jahr der Anschaffung neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50% der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.
Fazit
Elektrofahrzeuge bieten häufig erhebliche ertragsteuerliche Vorteile. Für eine fundierte Entscheidung sollte jedoch auch die Umsatzsteuer, die tatsächlichen Fahrzeugkosten und die private Nutzung berücksichtigt werden.
Wir beraten Sie gerne, welche Lösung für Ihren Firmenwagen steuerlich am sinnvollsten ist.