Die Nutzung von Photovoltaikanlagen auf vermieteten Immobilien bietet Vermietern neben den Einsparungen bei den Energiekosten seit dem Jahressteuergesetz 2022 einige steuerliche Erleichterungen.
Einkommensteuerliche Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG
Für viele Photovoltaikanlagen sind die Einnahmen aus dem Betrieb inzwischen steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG. Dies gilt insbesondere für Anlagen auf Wohngebäuden, gemischt genutzten Immobilien und bestimmten Gewerbeimmobilien innerhalb der gesetzlichen Leistungsgrenzen. Die Steuerbefreiung umfasst unter anderem Einspeisevergütungen, Einnahmen aus der Stromlieferung an Mieter sowie den Eigenverbrauch des erzeugten Stroms.
Die Einzelheiten zu den Höchstgrenzen und der Anwendung der Steuerbefreiung sind in dem BMF-Schreiben vom 17.07.2023 (IV C 6 – S 2121/23/10001:001, BStBl. I 2023, 1494) umfassend erläutert.
Vereinfachungen für Vermieter
Durch die Steuerbefreiung entfällt in vielen Fällen die aufwendige Gewinnermittlung für den Betrieb der Photovoltaikanlage. Gleichzeitig besteht keine Gefahr mehr, dass die Anlage zu einer gewerblichen Infizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG von vermögensverwaltenden Personengesellschaften führt. Dies schafft insbesondere für Immobilien-GbRs und Familiengesellschaften zusätzliche Rechtssicherheit.
Umsatzsteuerliche Vorteile
Seit dem 01.01.2023 gilt für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen regelmäßig ein Umsatzsteuersatz von 0 % gemäß § 12 Abs. 3 UStG. Dadurch entfällt für viele Immobilieneigentümer die bisherige Belastung mit Umsatzsteuer auf die Anschaffungskosten. Die Investition wird hierdurch deutlich günstiger.
Fazit
Für Vermieter kann die Installation einer Photovoltaikanlage heute steuerlich besonders attraktiv sein. Die Kombination aus Einkommensteuerbefreiung, Umsatzsteuervergünstigung und administrativen Erleichterungen verbessert die Wirtschaftlichkeit der Investition erheblich. Vor der Umsetzung sollte jedoch geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen und Leistungsgrenzen im Einzelfall eingehalten werden.